Über 1.000 Juristen für AfD-Verbot – das klingt nach juristischem Erdbeben, nach einer geschlossenen Front der deutschen Rechtswissenschaft und nach einem vernichtenden Urteil über die AfD. Doch sobald man die beeindruckend klingende Zahl ins Verhältnis setzt, schrumpft die vermeintliche Großoffensive erheblich.
Mehr als 1.000 Juristinnen und Juristen unterstützen einen Aufruf für ein AfD-Verbotsverfahren. Konkret ist von 1.051 Unterzeichnern die Rede.
1.051 Juristen.
Das klingt zunächst nach viel.
Ist es das aber auch?
1.051 Juristen – von rund 417.000
Nach den verfügbaren Arbeitsmarktdaten gibt es in Deutschland rund 417.000 erwerbstätige Menschen mit rechtswissenschaftlichem Hochschulabschluss.
Setzt man die 1.051 Unterzeichner dazu ins Verhältnis, ergibt sich ein Anteil von gerade einmal:
rund 0,25 Prozent.
Oder anschaulicher:
Etwa einer von 397 Juristen hat diesen Aufruf unterschrieben.
Plötzlich sieht die Schlagzeile etwas anders aus.
Aus Über 1.000 Juristen für AfD-Verbot könnte man ebenso nüchtern formulieren:
Rund 0,25 Prozent der erwerbstätigen Juristen unterstützen Aufruf für AfD-Verbotsverfahren.
Technisch beschreibt beides denselben Sachverhalt. Die Wirkung könnte unterschiedlicher kaum sein.
Willkommen in der wunderbaren Welt politischer Zahlenkommunikation.
99,75 Prozent haben den Aufruf nicht unterschrieben
Die Kehrseite der Rechnung lautet: Rund 99,75 Prozent der Vergleichsgruppe gehören nicht zu den 1.051 Unterzeichnern dieses Aufrufs.
Dabei ist eine entscheidende Einschränkung notwendig: Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass diese 99,75 Prozent gegen ein AfD-Verbot sind.
Vielleicht unterstützen manche ein Verbotsverfahren, ohne den Aufruf zu kennen. Andere wollen sich öffentlich nicht positionieren. Wieder andere lehnen ein Verbotsverfahren tatsächlich ab.
Wir wissen es schlicht nicht.
Deshalb wäre die Behauptung 99,75 Prozent der Juristen sind gegen ein AfD-Verbot genauso unseriös wie der Eindruck, 1.051 Unterzeichner repräsentierten „die deutschen Juristen“.
Was wir tatsächlich wissen, ist wesentlich unspektakulärer:
1.051 Menschen haben unterschrieben.
Nicht mehr. Aber eben auch nicht weniger.
Seit wann entscheidet eine Unterschriftenliste über Verfassungswidrigkeit?
Noch problematischer wird die öffentliche Debatte, wenn aus der Zahl der Unterzeichner unterschwellig juristische Autorität abgeleitet wird.
- Natürlich haben Einschätzungen von Juristen Gewicht. Doch auch tausend juristische Meinungen ersetzen kein Urteil.
- Deutschland ist schließlich kein juristischer Eurovision Song Contest, bei dem die Seite mit den meisten Stimmen gewinnt.
Ob die AfD die Voraussetzungen eines Parteiverbots erfüllt, entscheidet weder eine NGO noch eine Zeitung, weder eine Unterschriftenaktion noch eine Talkshow.
Darüber entscheidet im entsprechenden Verfahren das Bundesverfassungsgericht.
Und das aus gutem Grund.
Ein Parteiverbot gehört zu den schärfsten Instrumenten einer wehrhaften Demokratie. Entsprechend hoch sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Das Gutachten ist ein Gutachten – kein Urteil aus Karlsruhe
Grundlage der aktuellen Initiative ist ein umfangreiches Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).
Dieses Gutachten mag umfangreich sein. Es mag detailliert argumentieren. Seine Autoren können von ihren Schlussfolgerungen vollkommen überzeugt sein.
Trotzdem bleibt es ein Gutachten einer zivilgesellschaftlichen Organisation.
Es ist kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Das klingt banal, ist in der aufgeheizten Verbotsdebatte aber eine erstaunlich wichtige Feststellung.
- Ein Gutachten liefert Argumente.
- Ein Gericht entscheidet.
Wer beides sprachlich miteinander verschwimmen lässt, macht aus einer juristischen Position schnell eine vermeintlich feststehende Rechtslage.
AfD-Verbot: Politischer Wunsch und juristische Beweisführung sind zwei verschiedene Dinge
- Man kann die AfD politisch ablehnen.
- Man kann ihre Positionen für falsch, radikal oder gefährlich halten.
- Man kann sogar der festen Überzeugung sein, dass ein Verbotsverfahren notwendig wäre.
All das ist in einer Demokratie legitim.
Aber politische Überzeugung und verfassungsrechtlicher Nachweis sind nicht dasselbe.
Gerade bei einem Parteiverbot muss diese Trennung besonders streng gelten.
Denn wenn der Rechtsstaat etwas beweisen will, dann sollte er es mit belastbaren Tatsachen und anhand klarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe tun – nicht mit der Zahl der Namen unter einem offenen Brief.
Die Macht der großen Zahl
- Interessant ist deshalb weniger, dass 1.051 Juristen unterschrieben haben.
- Interessant ist, wie diese Zahl kommunikativ wirkt.
1.051 Juristen klingt gewaltig.
0,25 Prozent einer Vergleichsgruppe von rund 417.000 klingt plötzlich überschaubar.
Beide Angaben können gleichzeitig wahr sein.
Genau deshalb gehört zur journalistischen Einordnung mehr als das bloße Wiederholen einer möglichst eindrucksvollen absoluten Zahl.
Man stelle sich die umgekehrte Situation vor.
Eine politische Initiative würde verkünden:
Mehr als 1.000 Juristen stellen sich gegen ein AfD-Verbot.
Würde man dann nicht sofort fragen:
Wie viele Juristen gibt es insgesamt? Wer hat unterschrieben? Wie repräsentativ ist diese Gruppe? Welche fachliche Expertise besitzen die Unterzeichner? Wer hat die Initiative organisiert?
Natürlich würde man das.
Und genau dieselben Fragen müssen auch hier erlaubt sein.
Demokratie braucht Argumente – keine Zahlenspiele
Die Debatte über ein mögliches AfD-Verbot ist zu ernst, um sie auf Schlagzeilen und Unterschriftenzahlen zu reduzieren.
- Wer ein Verbotsverfahren fordert, sollte dafür belastbare verfassungsrechtliche Argumente präsentieren.
- Wer ein Verbot ablehnt, sollte sich ebenfalls mit diesen Argumenten auseinandersetzen.
- Was wir dagegen nicht brauchen, ist der Versuch, durch möglichst beeindruckende Zahlen den Eindruck eines bereits bestehenden juristischen Konsenses zu erzeugen.
1.051 Unterzeichner sind 1.051 Unterzeichner.
Das ist eine relevante Initiative.
Aber es sind eben nicht die Juristen Deutschlands.
1.051 Unterschriften ersetzen kein Urteil
Die Schlagzeile Über 1.000 Juristen für AfD-Verbot erzeugt Aufmerksamkeit – dafür ist sie offensichtlich hervorragend geeignet.
Die notwendige Einordnung ist weniger spektakulär:
Gemessen an rund 417.000 erwerbstätigen Menschen mit rechtswissenschaftlichem Hochschulabschluss entsprechen 1.051 Unterzeichner ungefähr 0,25 Prozent.
Daraus lässt sich weder ableiten, dass die übrigen Juristen gegen ein AfD-Verbot sind, noch dass unter Juristen ein breiter Konsens dafür besteht.
Vor allem aber gilt:
Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet nicht die Anzahl der Unterschriften unter einem offenen Brief.
Darüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Und vielleicht ist genau das die wichtigste Botschaft dieser ganzen Debatte:
Im Rechtsstaat zählen am Ende nicht 1.051 Namen auf einer Liste, sondern Beweise, Verfassungsrecht und ein unabhängiges Gericht.
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